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Altersgrenze

Anspruch auf Altersrente besteht nur, wenn - neben der Erfüllung der Wartezeit und ggf. weiterer Voraussetzungen - eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Es gibt unterschiedliche Altersgrenzen:

  • 65 Jahre für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze),
  • 63 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte,
  • 60 Jahre für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen.

In den Jahren 2006 bis 2008 wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme von Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit stufenweise von 60 auf 63 Jahre heraufgesetzt.

Um die Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Inanspruchnahme vorgezogener Altersrenten zu begrenzen, wurden die Altersgrenzen für einen abschlagfreien Rentenbezug von 60 bzw. 63 auf 65 Jahre angehoben (bei der Altersrenten für schwerbehinderte Menschen auf 63 Jahre). Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Renten ist grundsätzlich möglich. Um die Mehraufwendungen der Rentenversicherung aufgrund der längeren Rentenbezugsdauer auszugleichen, wird die monatliche Rente für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrente für schwerbehinderte Menschen: des 63. Lebensjahres) um einen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent verringert.

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 wurde die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Die Regelaltersgrenze wird für die Jahrgänge 1947 und jünger ab 2012 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Der Prozess der Anhebung erfolgt in jährlichen Schritten und wird im Jahr 2029 abgeschlossen sein. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Regelaltersgrenze dann 67 Jahre. Die Altersgrenzen bei anderen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend angehoben.

 


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